Zum gesetzlichen Hintergrund „pädagogischer Fachberatung“ in Kitas in Schleswig-Holstein
Lt. § 20 KiTaG SH Absatz 2 sind Kindertageseinrichtungen in SH aufgefordert, eine kontinuierliche pädagogische Fachberatung in Anspruch zu nehmen, die weder Dienst- noch Fachaufsicht ausübt. Pädagogische Fachberatung soll ein Qualitätsmerkmal einer Kindertageseinrichtung sein. Diese soll fachliche, entwicklungs- und organisationsbezogene Beratung der Leitung, der Fachkräfte sowie der Träger von Kindertageseinrichtungen verbinden. Sie soll zudem zur qualitativen Verbesserung und Optimierung von Rahmenbedingungen beitragen. (Vgl. Empfehlungen zur pädagogischen Fachberatung, Ministerium SH 4 2020 S.1ff )
Eine Fachberatung kann sowohl bei einem Träger oder trägerübergreifend angestellt als auch freiberuflich tätig sein.
So können Träger eine eigene pädagogische Fachberatung einstellen oder extern hinzuziehen. Gleichwohl haben kleinere Träger und Gemeinden die Möglichkeit, Mittel zu bündeln und gemeinsam eine pädagogische Fachberatung einzustellen oder in Kooperation eine gemeinsame externe Fachberatung zu beauftragen. Als Grundlage sind dabei die spezifischen Bedarfe der Einrichtungen zu berücksichtigen. (Vgl. Empfehlungen zur pädagogischen Fachberatung, Ministerium SH 4 2020 S.3)
Eine pädagogische Fachberatung muss diese Qualifikation (lt. Gesetz) vorlegen:
„Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der pädagogischen Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertages-einrichtung. Abweichend von Satz 3 genügt für Personen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren, eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3; die erforderliche Berufserfahrung bleibt unberührt.“ (s. Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 2019* § 20 Abs. 2,)
Was sagt die Evaluation des KiTaG 2024 zur Bedeutung von Fachberatung?
Die Zusammenarbeit von Fachberatung, Träger, Führungskräften und pädagogischen Fachkräften aus den Kitas wird von allen Beteiligten als qualitätssteigernd beschrieben!
In der Evaluation wurde jedoch gefordert, dass der Gesetzesbegriff „kontinuierlich“ im Sinne päd. Fachberatung zu definieren sei. Es müsste außerdem eine finanzielle Sicherung der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Fachberatung erfolgen und eine bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildungslandschaft für Fachberatungen sichergestellt werden. Die Netzwerkarbeit zwischen den Fachberatungen in SH sollte aufgebaut werden und ein kontinuierlicher Austausch mit Politik und Verwaltung sollte erfolgen. Unser Verband für Fachberatungen in der Kindheitspädagogik will sich diesen Aufgaben widmen.